Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am Montag, 21.02.2011 beschlossen einen Bebauungsplan (A 52 – östliche Floßergasse) aufzustellen.
Der Geltungsbereich des Innenbereichsbebauungsplans wird begrenzt im Norden und Osten von dem Franziskanerplatz (Fl. Nr. 3183) mit Altem Friedhof und Franziskanerkloster, im Süden und Westen von der Bebauung der Lechvorstadt bzw. der Floßergasse und der Spitalgasse. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke mit der Fl. Nr.: 287/1, 290, 290/2, 290/3, 291/2 und 291/3 der Gemarkung Füssen. Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 0,4 ha auf.
Der Bau- Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen hat am 08.11.2011 dem Entwurf des Bebauungsplans zugestimmt und den Billigungsbeschluss gefasst. Somit kann das Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet werden.
Der Bebauungsplan hat in der Zeit vom 22.11.2011 bis zum 23.11.2011 im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der Stadtrat der Stadt Füssen hatte in seiner Sitzung am 25.09.2012 beschlossen, die geplante Bebauung im Nähebereich des Franziskanerklosters mit den betroffenen Stellen der Denkmalpflege zu überarbeiten. Die bisher fächerförmige Bebauung ist einer orthogonalen Gliederung der geplanten Gebäude verändert worden. Hierzu hat die Denkmalbehörde ihre Zustimmung erteilt, wobei auch die Standsicherheit des Klosters eine entscheidende Rolle gespielt hat.
Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen hat in seiner Sitzung am 07.04.2015 den Billigungsbeschluss zur nochmaligen Auslegung im Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB gefasst.
Der Planungsentwurf, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung mit Anlagen, jeweils in der Fassung vom 07.04.2015, lag in der Zeit vom Freitag, 24.04.2015 bis einschließlich Dienstag, 26.05.2015 öffentlich aus.
Der Bau- Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 07.07.2015 nach Kenntnisnahme des Verfahrens nach § 13 BauGB einschließlich der hierzu vorgetragenen Stellungnahmen und Anregungen sowie deren Abwägung den Bebauungsplan A 52 östliche Floßergasse, bestehend aus dem Satzungstext, der Bebauungsplanzeichnung mit Festsetzungen und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 07.07.2015, als Satzung.
Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt erst nachdem die in der Abwägung genannten Untersuchungsergebnisse vorliegen und diese einwandfrei erkennen lassen, dass sich dadurch gegenüber der bisherigen Erkenntnislage nichts Abweichendes ergibt.
Hierbei handelt es sich
a) um die Ergänzung des Bodengutachtens der Firma GUT durch eine archäologische Fachfirma in Abstimmung mit dem BLfD-Thierhaupten,
b) um die Ergänzung des Bodengutachtens der Firma GUT, Marktoberdorf, hinsichtlich der Standfestigkeit des Baugrundes insbesondere in Richtung Klosterhang und
c) um die Ergänzung der Abwägung der Stellungnahme der Stadtwerke Füssen, wonach die Erschließung nicht gesichert sei.
1. Der Stadtrat schließt mit 23 : 0 Stimmen sich dem Beschluss des Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses Nr. 115 vom 06.10.2015 an und beschließt, im Bebauungsplan A 52 – östliche Floßergasse für die Neubauten eine maximale Firsthöhe von 801,32 Meter über NN (entspricht der jetzige Platzhöhe in der Nordwestecke des Klosters) festzusetzen (Antrag Nr. 555 vom 21.08.2015 der Stadträte Jakob und Schaffrath).Diesbezüglich wird eine Änderung des Bebauungsplanes A 52 – östliche Floßergasse beschlossen.
2. Da der Stadtrat mit 23 : 0 Stimmen die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschlossen hat, wird ferner beschlossen, dass damit der Bürgerentscheid entfällt
(Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO).
Der Satzungsbeschluss wurde nicht bekannt gemacht. Damit trat der Bebauungsplan nicht in Kraft.