Kommunaler Wärmeplan

Informationen zum Stand der kommunalen Wärmeplanung in Füssen

Kommunale Wärmeplanung Füssen
Städte mit der Größenordnung Füssens müssen ihren Wärmeplan laut den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 4 Abs. 2 WPG) spätestens bis 30. Juni 2028 vorlegen. Die kommunale Wärmeplanung ist für die Stadt ein wichtiges strategisches Planungsinstrument. Ziel des Wärmeplans ist es, die vorhandenen Potentiale aufzuzeigen und Lösungen für die individuelle Wärmeversorgung der Zukunft zu finden, um eine kosteneffiziente, nachhaltige, bezahlbare und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung für die Menschen in der Stadt Füssen sicherzustellen. Deswegen will die Stadt Füssen den Wärmeplan bereits bis Ende 2025 erarbeitet haben.

Aktueller Stand KWP Füssen (Mitte Oktober 2024)
Um die klimapolitischen Ziele auf Bundes- und Landesebene sowie auf kommunaler Ebene zu erreichen, wurde nach einem Ausschreibungsverfahren und Erhalt des Zuwendungsbescheides Anfang Oktober 2024 das Institut für Energietechnik IfE GmbH an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Amberg-Weiden als Dienstleister für die Erarbeitung des kommunalen Wärmeplans beauftragt. Bereits im Juni hat der Stadtrat der Vergabe zugestimmt, unter Vorbehalt der Gewährung einer Zuwendung.

Kenndaten zum Wärmeplan Füssen:

Förderkennzeichen: 67K28077
Fördermaßnahme:  Klimaschutzprojekte im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie)
Förderbereich:4.1.11 Kommunale Wärmeplanung
Projekt:Erstellung eines Wärmeplans für das gesamte Stadtgebiet Füssen
Bewilligungszeitraum:01.10.2024 bis 30.09.2025
Durch:  Stadt Füssen (Steuer Nr.: 125/114/70186)
Beteiligte Partner: Institut für Energietechnik IfE GmbH aus 92224 Amberg
Projektträger: Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH, Stresemannstr. 69 – 71, 10963 Berlin

Förderung durch Bundesministerium
Das Vorhaben „Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für die Stadt Füssen" wird durch die Nationale Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und in der Ausführung durch den Projektträger ZUG gefördert. Die Fördermittel stammen aus der sogenannten Kommunalrichtlinie "Kommunale Wärmeplanung". Für die Erstellung des Wärmeplans wurde der Stadt Füssen eine Zuwendung in Höhe von 100% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten bewilligt. Die Projektlaufzeit umfasst rd. 12 Monate und soll spätestens Ende September 2025 abgeschlossen sein.

Nationale Klimaschutzinitiative
"Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leistet. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen."

Weitere Informationen zu dieser Förderung des Bundes finden Sie hier.

Arbeitsschritte
Die Leistungen für die Ausarbeitung des kommunalen Wärmeplans umfassen im Wesentlichen folgende Planungsphasen und sind u.a. im Wärmeplanungsgesetz - WPG normiert:
(1)    Bestandsanalyse nach § 15 WPG
(2)    Potenzialanalyse nach § 16 WPG
(3)    Zielszenarios nach § 17 WPG
(4)    Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete inkl. Darstellung der Versorgungsoptionen nach § 18 WPG)
(5)    Erstellung einer Umsetzungsstrategie nach § 20 WPG
(6)    …

Mehr Informationen zum WPG - Gesetz für die Wärmeplanung finden Sie hier.

Zeitplan
Gemäß Zuwendungsbescheid legt der Zuwendungsgeber einen Zeitrahmen von lediglich 12 Monaten fest. Angelehnt an die vom Fördermittelgeber vorgeschriebenen Arbeitsschritte ist folgender Zeitplan angedacht: 

Der dargestellte Zeitplan ist abhängig von der Datenerhebung in den Aufgabenpaketen Datenerfassung und Bestandsanalyse und stellt somit die erste Planungs- und Orientierungsphase dar. Diese vorläufigen Zeit-angaben sind nach dem jetzigen Bearbeitungsstand gewählt und müssen im Rahmen des weiteren Fortgangs ggf. angepasst werden.

Fortschreibung und Herausforderung
Der kommunale Wärmeplan bildet für die Stadt Füssen einen zentralen Leitfaden für die kommenden Jahrzehnte, um gemeinsam das Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung zu erreichen. Die Wärmeplanung ist als stetiger Prozess zu sehen, der nicht mit einem einmaligen Konzept abgeschlossen ist. Er bedarf fortwährender Abstimmung aller kommunalen Akteuren, der Wärmeplan ist lt. Wärmeplanungsgesetz (§ 25) spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben.
Die Aufstellung eines Wärmeplans ist ein komplexer Prozess. Ein bedeutender Aspekt ist die Abstimmung mit den kommunalen Akteuren wie Wohnungswirtschaft, ansässiger Industrie und Gewerbe sowie die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in den Planungsprozess. Die Menschen vor Ort haben somit die Möglichkeit, aktiv an der Gestaltung ihrer energieeffizienten Zukunft teilzuhaben. Die Kommunale Wärmeplanung ist somit weit mehr als nur eine technische Strategie – sie ist eine Chance nachhaltig Kosten zu sparen und den ökologischen Fußabdruck zu verringern.

Allgemeine Informationen rund um die Energiewende:

Definition Kommunale Wärmeplanung
Die Kommunale Wärmeplanung ist ein Werkzeug für Städte und Gemeinden zum Aufbau einer erneuerbaren Wärmeversorgung. Ziel einer Wärmeplanung ist es, den vor Ortbesten und kosteneffizientesten Weg zu einer klimafreundlichen und fortschrittlichen Wärmeversorgung zu ermitteln. Die Wärmeplanung ist daher ein langfristiger, strategischer Prozess, der mit der Erstellung eines Wärmeplans beginnt und zu konkreten Umsetzungsmaßnahmen auf Seiten der öffentlichen Hand sowie bei privaten Investoren führen soll. Die Leitplanken werden dabei von dem Anfang 2024 in Kraft tretenden Bundes-Wärmeplanungsgesetz (WPG) vorgegeben, konkretisiert werden die Anforderungen durch Landesgesetze (in Bayern noch nicht vorhanden).


Verbindlichkeit der kommunalen Wärmeplanung
Eine kommunale Wärmeplanung hat vom Grunde her keine Verbindlichkeit für Gebäudeeigentümerinnen und –eigentümer. Festlegungen aus der Wärmeplanung können mit Hilfe kommunaler Satzungen z.B. zu Wärmenetzgebieten einen höheren Grad der Verbindlichkeit erreichen. Maßgeblich für energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude bleibt das GEG. Die Wärmeplanung bleibt eine informelle, strategische Planung ohne direkte rechtliche Außenwirkung. Das GEG ist hingegen verbindlich für Bauherren und Hauseigentümer!


Fristen beim Heizungstausch im GEG 2024 (Übergangszeiten)

  • Beratungspflicht bei Einbau von Verbrennungsheizungen:
    Wer nach dem 1.1.2024 eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen.   
  • Außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäuden:
    Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen zum Einsatz erneuerbarer Energie erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Dies ist bei der Stadt Füssen bis zum 30.06.2028 verbindlich.
  • Wärmeplanung:
    Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen vor, gilt die 65%-Regel einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die "Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet".
    (Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor).
  • Gas & Ölheizungen (Übergangsregelungen):
    Wird ab dem 01.01.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-Regel in der Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreibende der Heizung in diesen Fällen sicherstellen, dass
     - ab 2029 mindestens 15 Prozent,
     - ab 2035 mindestens 30 Prozent und
     - ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt wird (zum Beispiel durch den Bezug von Biomethan).
     - Diese Auflage entfällt nur, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit hat der Eigentümer das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentürmer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen (z. B. Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe).
  • Geltende Ausnahmen (65%-Regel):
    Die 65%-Regel gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 (Kabinetts-beschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.
    Sowie für bestehende Heizungen, diese können weiter bis zum 31.12.2024 genutzt werden, auch Reparaturen sind weiterhin möglich.

Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe: Generelles Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Wichtiger Hinweis:
Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

Ausgewählte Informationsquellen zur kommunalen Wärmeplanung und zum GEG finden Sie unter folgende Links: