Über folgenden Button können Sie online Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden beim Standesamt Füssen beantragen.
Folgendes gilt sowohl für die sog. Hausgeburt, als auch für die Geburt im „Haus Füssen“ der Kreiskliniken Ostallgäu.
Innerhalb einer Woche nach der Geburt Ihres Kindes, sind für die Beurkundung Dokumente direkt beim Standesamt Füssen, ohne vorherige Terminvereinbarung, vorzulegen.
In der Regel sind dies:
A) verheiratete Mütter
B) unverheiratete Mütter
Des Weiteren werden im Falle von Buchstabe B) folgende Unterlagen des Vaters benötigt:
Allgemeine Hinweise zu A) und B):
Bei einer Hausgeburt setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung!
Sie erhalten anschließend von uns drei gebührenfreie Urkunden für die Beantragung von
und zwei gebührenpflichtige Geburtsurkunden im DIN-A4 Format für Ihre Unterlagen.
Sollten Sie zusätzliche Urkunden benötigten, teilen Sie uns dies bitte mit der Anzeige der Geburt mit.
Die Urkunden werden in der Regel acht Tage nach Anzeige der Geburt per Post zugeschickt.
Herzlichen Dank für Ihr Interesse an einer Eheschließung bei uns im schönen Allgäu.
Wenn Sie sich bei uns trauen lassen möchten, aber nicht in Füssen bzw. Schwangau oder Lechbruck a. See wohnen, bitten wir Sie, sich zunächst mit dem Standesamt Ihres Wohnsitzes in Verbindung zu setzen. Dort werden Ihnen die notwendigen Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung (früher Aufgebot) mitgeteilt und die erforderliche Anmeldung mit Ihnen vollzogen. Danach werden uns von Ihrem Standesamt die vollständigen Unterlagen übersandt. Ihren Wunschtermin können Sie bereits im Voraus unverbindlich reservieren. Wir freuen uns auf Ihre telefonische Anfrage.
Termine und Kosten
Die Termine und Kosten, sowie die Trausäle finden Sie unter der Rubrik "Trautermine & Trausäle"
Bitte beachten Sie auch unsere Hausordnung.
Nach einer Eheschließung
Infoblatt "Änderungen & Mitteilungen"
Trauungen im Historischen Trausaal finden an folgenden Tagen statt:
sowie 2025 an folgenden Samstagen:
Die Uhrzeit für Ihre Trauung bitten wir mit dem Standesamt Füssen zu vereinbaren.
Im Historischen Trausaal stehen 25 Sitzplätze zur Verfügung (keine Stehplätze).
Trauungen im Kaisersaal
Im Kaisersaal im Museum der Stadt Füssen, bieten wir Ihnen an folgenden Tagen die Gelegenheit Ihre Trauung zu vollziehen:
2024
2025
Die Uhrzeit für Ihre Trauung bitten wir mit dem Standesamt Füssen zu vereinbaren.
Trauungen an o.g. Tagen finden ausschließlich im Kaisersaal statt.
Im Kaisersaal stehen 100 Sitzplätze zur Verfügung (keine Stehplätze).
Die Raummiete für den Kaisersaal beträgt für die Dauer der Trauung 500,00 Euro zusätzlich zu den üblichen Gebühren für Eheschließungen (wie z.B. Prüfung der Ehefähigkeit, Eheurkunden).
Trauungen im Colloquium und Candlelight-Trauungen
Auch das Colloquium können Sie für Ihre Traumhochzeit nutzen.
Folgende Trautermine stehen Ihnen zur Verfügung:
2024
2025
Die Uhrzeit für Ihre Trauung bitten wir mit dem Standesamt Füssen zu vereinbaren.
Trauungen an diesen Tagen finden ausschließlich im Colloquium statt.
Im Colloquium stehen 50 Sitzplätze zur Verfügung (keine Stehplätze).
Die Raummiete für das Colloquium beträgt für die Dauer der Trauung 400,00 Euro zusätzlich zu den üblichen Gebühren für Eheschließungen (wie z.B. Prüfung der Ehefähigkeit, Eheurkunden).
Prozedere und Kosten
Da das Colloquium und der Kaisersaal für zahlreiche andere kulturelle Veranstaltungen reserviert und wichtiger Bestandteil des Museums der Stadt Füssen sind, sind Trauungen an anderen Tagen in diesen Sälen leider nicht möglich. Dafür nehmen wir uns für Ihre Trauung aber Zeit. Bei uns findet die Trauungszeremonie stündlich zwischen 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr an den oben genannten Tagen statt. Außerdem bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Trauung mit Musik zu untermalen. Dafür steht Ihnen ein E-Piano im Colloquium und ein Konzertflügel im Kaisersaal für derzeit 50,00 Euro zur Verfügung wenn Sie dort heiraten.
Bitte beachten Sie, dass die Anzahl der Plätze wegen brandschutzrechtlicher Bestimmungen verbindlich ist.
Wir freuen uns darauf, Sie an einem der genannten Termine im Colloquium oder Kaisersaal – im Museum der Stadt Füssen – trauen zu dürfen.
Gerne reservieren wir Ihnen einen Termin.
Aufgrund des Zusammenschlusses der Standesamtsbezirke Füssen und Schwangau ist für das Gemeindegebiet Schwangau und für das Stadtgebiet Füssen ab 1. Januar 2011 das Standesamt Füssen zuständig. Somit muss u.a. die Anmeldung zur Eheschließung auch für die Eheschließung in Schwangau im Standesamt Füssen getätigt werden.
Die Ehezeremonie kann weiterhin im Trausaal der Gemeinde Schwangau erfolgen.
Dieser bietet Platz für maximal 12 Personen und ist im Gebäude des Rathauses.
Adresse:
Münchener Straße 2, 87645 Schwangau
Die Uhrzeit für Ihre Trauung bitten wir mit dem Standesamt Füssen zu vereinbaren.
Aufgrund des Zusammenschlusses der Standesamtsbezirke Füssen und Lechbruck am See ist für das Gemeindegebiet Lechbruck am See ab 1. Januar 2006 das Standesamt Füssen zuständig. Somit muss u.a. die Anmeldung zur Eheschließung auch für die Eheschließung in Lechbruck am See im Standesamt Füssen getätigt werden.
Die Ehezeremonie kann in Lechbruck am See
erfolgen.
Eheschließungstermine müssen mit den Bürgermeistern der Gemeinde Lechbruck am See, die auch die Trauungen vollziehen, vereinbart werden.
Adresse:
Gemeinde Lechbruck am See
Flößerstr. 1
86983 Lechbruck am See
Tel (08862) 9878-0
Fax (08862) 987820
E-Mail rathaus@lechbruck.de
Internet www.gemeinde.lechbruck.de
Wer ist zuständig für die Beurkundung?
Zuständig zur Beurkundung eines Sterbefalles ist immer das Standesamt, in dessen Bezirk ein Mensch verstirbt. Für die Orte Füssen, Schwangau und Lechbruck am See ist dies das Standesamt Füssen.
Innerhalb welchen Zeitraums ist ein Sterbefall anzuzeigen?
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt anzuzeigen.
Wer kann den Sterbefall anzeigen?
Der Sterbefall kann nur von einer Person angezeigt werden, die beim Tod zugegegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Aus eigenem Wissen unterrichtet gilt, wer auf Grund eigener Wahrnehmung befähigt ist, zu erkennen, dass eine bestimmte Person verstorben ist. Dies kann auch der Mitarbeiter eines Bestattungsunternehmens sein.
Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, weil z.B. ein gewaltsamer Tod, Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt oder vermutet wird, zeigt die zuständige Polizeidienststelle den Sterbefall schriftlich an. Die Angehörigen müssen aber die erforderlichen Angaben machen und die notwendigen Nachweise vorlegen.
Benötigte Unterlagen für die Beurkundung eines Sterbefalles:
Soll der/die Verstorbene feuerbestattet werden?
Wenn der/die Verstorbene eingeäschert werden soll, ist eine polizeiliche Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bestattungsverordnung erforderlich. Die Bescheinigung wird von der Polizeiinspektion Füssen ausgestellt. Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Hinweis für Bestatter:
Die Todesbescheinigung kann bereits vor der Beurkundung durch das Standesamt bei der Polizeiinspektion Füssen, Herkomerstraße 17, zur Einsicht vorgelegt werden!
Friedhofsverwaltung
Die städtische Friedhofsverwaltung erreichen Sie unter
Telefon: 08362/903-222
E-Mail: waldfriedhof@stadt-fuessen.de
Erklärung des Austritts
Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt des Hauptwohnsitzes erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Auflauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für die Aufnahme einer Austrittserklärung inkl. Austrittsbescheinigung betragen 35,00 Euro.
Verständigung anderer Behörden
Ihren Kirchenaustritt teilen wir automatisch mit an:
Andere Stellen, wie Arbeitgeber, Steuerberater, etc., müssen Sie eigenständig über den Kirchenaustritt informieren.
Hinweis: Eine Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder E-Mail ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle oder standesamtliche Beglaubigung) unwirksam!
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Vaterschaftsanerkennung
Falls Sie nicht miteinander verheiratet sind, kann die Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt beurkundet werden. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Zur Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, d.h. Sie müssen beide persönlich zum Standesamt kommen.
Bitte bringen sie zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung Ihre Personalausweise/Reisepässe (bei ausländischen Staatsangehörigen den Reisepass) und je eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit.
Bei geschiedenen bzw. ausländischen Müttern gibt es evtl. noch speziellere Regelungen. Bitte erkundigen Sie sich vorher telefonisch bei uns.
Die Vaterschaft zu einem Kind kann bei jedem Standesamt in Deutschland oder Jugendamt anerkannt werden.
Sorgeerklärung
Beim Jugendamt können Sie neben der Vaterschaftsanerkennung, auch eine gemeinsame Sorgeerklärung für Ihr Kind abgeben. Dies ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Terminvereinbarung unter:
Kreisjugendamt Ostallgäu, Tel: 08342/911-0.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Scheidung oder nach Tod des Ehegatten
Ein geschiedener oder verwitweter Ehegatte kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Die Wiederannahmeerklärung können Sie bei uns abgeben.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Führen Sie mehrere Vornamen nach deutschem Recht, so kann die Reihenfolge durch Erklärung verändert werden. Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder Weglassen eines Vornamens ist dabei nicht zulässig.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Behördliche Änderung oder Feststellung des Namens
Der Familienname oder der Vorname eines Deutschen kann nur vom Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf geändert werden (sog. öffentlich-rechtliche Namensänderung). Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne das Landratsamt Ostallgäu unter 08342/911-0.
Merkblatt zum Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung zum download
Sonstige Namensänderungen
Bitte besprechen Sie Ihr Anliegen direkt mit uns, wir beraten Sie gerne!
Das Ehefähigkeitszeugnis ist die Bestätigung des deutschen Standesamtes, dass der geplanten Eheschließung des/der Deutschen im Ausland, keine Ehehindernisse nach deutschem Recht entgegenstehen.
Das Ehefähigkeitszeugnis ist ab dem Tag der Ausstellung sechs Monate gültig.
Zuständig für die Ausstellung ist das deutsche Standesamt des Wohnsitzes. Bei Aufenthalt im Ausland, das Standesamt des letzten deutschen Wohnsitzes.
Welche Unterlagen Sie zur Ausstellung benötigen, erfahren Sie direkt bei Ihrem zuständigen Standesamt.
Hinweis: Bitte erkundigen Sie sich beim ausländischen Standesamt oder der deutschen Auslandsvertretung, welche weiteren Unterlagen für die Eheschließung im Ausland notwendig sind!
Zur Anbringung einer Apostille an eine Personenstandsurkunde möchten wir Sie bitten, sich an das zuständige
Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf, Tel: 08342-9110
zu wenden. Von dort erhalten Sie die Unterlagen mit Apostille versehen zurück.
Hierzu bitte wir Sie folgende Daten anzugeben:
Eidesstattliche Übersetzungen / öffentlich bestellte Dolmetscher finden Sie unter:
Öffnungszeiten/Sprechzeiten
Es ist auch möglich, Termine zu vereinbaren, die außerhalb der Öffnungszeiten liegen.