Herzlich Willkommen beim Gewerbeamt der Stadt Füssen.
Wir freuen uns, dass wir Ihnen über unseren Internetauftritt gewerberechtliche Vorgänge zur Verfügung stellen können.
Folgende Leistungsangebote können im Gewerbeamt in Anspruch genommen werden:
Gewerbeanzeige
Selbständige Gewerbetreibende sind verpflichtet
anzuzeigen.
Diese Verpflichtung gilt sowohl bei Angelegenheiten, die die Hauptniederlassung betreffen, als auch bei solchen, die sich auf eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle beziehen.
GbR
Bei der An-, Ab- und Ummeldung einer GbR, muss von jedem Gesellschafter eine gesonderte Meldung erfolgen, der geschäftsführend- oder vertretungsberechtigt ist.
Wann ist anzuzeigen ?
Die Gewerbeanzeige hat gleichzeitig mit Beginn, Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit zu erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt ?
Welche Gebühren fallen an ?
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Link zum Antrag)
Bei bestimmten erlaubnispflichtigen Gewerbe (z. B. Schmuckhandel, Schlüsseldienste usw.) und Gastgewerbe muss zur Gewerbeanmeldung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (und zusätzlich ein Führungszeugnis) eingeholt werden.
Gebühr: 13,00 €
Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes (Vereinsfest, Sommerfest usw.) unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
Nach der Neufassung des Gaststättengesetzes, das zum 01.07.2005 in Kraft getreten ist, ist eine Gaststättenerlaubnis nur noch dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.
Der Verkauf von Speisen und alkoholfreien Getränken ist von der Genehmigungspflicht befreit.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich, der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen
PDF – Antrag auf eine vorläufige Gaststättenerlaubnis
Welche Gebühren fallen an ?
30,00 Euro pro Tag
Was ist ein Wanderlager ?
Unter einem Wanderlager gem. § 56 a der Gewerbeordnung versteht man solche Verkaufsveranstaltungen, bei denen ein Gewerbetreibender außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, eine Ausstellung oder eines Marktes – im Reisegewerbe – von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbietet oder Bestellungen auf Waren annimmt.
Anzeigepflicht bei öffentlicher Ankündigung
Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Gemeinde / Stadt) anzuzeigen.
Die Ankündigung kann durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben usw. erfolgen. In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben der Ort der Veranstaltung und die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird. Es ist verboten, in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen.
Inhalt der Anzeige
Die Anzeige eines Wanderlagers muss folgende Angaben beinhalten:
Als Anlage ist eine Kopie der Reisegewerbekarte beizufügen.
Öffnungszeiten/Sprechzeiten
Es ist auch möglich, Termine zu vereinbaren, die außerhalb der Öffnungszeiten liegen.