Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht nach Art. 47 Bayerische Bauordnung (BayBO). Die Gemeinden können nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 BayBO durch Satzung Festsetzungen zur Errichtung von Stellplätzen erlassen.
In verschiedenen, neueren Bauleitplänen hat die Stadt Füssen bereits Festsetzungen zur Errichtung von Stellplätzen erlassen. Für das weitere, gesamte Stadtgebiet gilt die unten stehende Satzung mit den Richtzahlen.
Der Stadtrat beschloss am 27.03.2018 den Erlass der Stellplatzsatzung entsprechend des zur Sitzung am 27.03.2018 vorgelegten Entwurfs mit Änderungen aus der Sitzung. Die geänderte Stellplatzsatzung trat am 04.04.2018 in Kraft.