Genehmigungsfreiheit

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit nicht in einer der zahlreichen Sonderbestimmungen etwas anderes geregelt ist.

Eine Auflistung häufig vorkommender sogenannter verfahrensfreier Vorhaben enthält Art. 57 der Bayer. Bauordnung.

Die in Art. 57 Abs. 2 BayBO genannten Vorhaben sind nicht schlechthin verfahrensfrei, sondern nur dann, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungs planes, oder sonstigen städtebaulichen Satzung oder einer Satzung nach Art. 81 BayBO liegen, die Satzung bestimmte Anforderungen an diese Vorhaben stellt und die Vorhaben diesen Anforderungen entsprechen.

Wichtig:

  • in Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nur dann nicht notwendig, wenn alle näher geregelten Anforderungen erfüllt werden;
  • ein baurechtlich verfahrensfreies Vorhaben kann einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen, insbesondere z. B. des Denkmalschutzrechts

Genehmigungsfreistellung

Unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 1 und 2 BayBO.

  • Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
  • es handelt sich nicht um einen Sonderbau
  • Lage im Geltungsbereich eines – vorhabenbezogenen bzw. eines sog. qualifizierten – Bebauungsplanes
  • Einhaltung aller Vorschriften
  • Erschließung ist gesichert
  • die Stadt erklärt nicht, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist

bedürfen bestimmte Vorhaben keiner Baugenehmigung. Der Bauherr hat den Antrag auf Genehmigungsfreistellung mit den nach § 3 BauVorlV vorgeschriebenen Unterlagen bei der Stadt Füssen einzureichen.

Die Unterlagen entsprechen im Prinzip den Unterlagen für einen Antrag auf Baugenehmigung (Bauantrag, siehe oben).

Das Freistellungsverfahren bietet gegenüber dem sonstigen Genehmigungsverfahren Vorteile:

kürzere Verfahrensdauer

  • mit dem Bau kann begonnen werden, sobald die Freistellungsmitteilung der Stadt Füssen vorliegt oder
  • wenn keine Nachricht erfolgt, kann einen Monat nach Einreichung der Antragsunterlagen begonnen werden;
  • es muss nicht abgewartet werden, bis nach Übermittlung des Antrages an das Landratsamt und dortiger weitergehender Überprüfung ein Bescheid erteilt wird.

geringere Kosten

  • statt der Gebühr für eine umfänglichere Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde fallen nur wesentlich geringere Kosten für die Bearbeitung bei der Stadt Füssen an.