Abbruch

Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen ist in vielen Fällen anzeigepflichtig. In der Bayerischen Bauordnung (BayBO, Art. 57) ist geregelt, welche Abbruch- und Beseitigungsvorhaben verfahrensfrei sind. Wir empfehlen Ihnen beim Bauamt anzufragen, ob Ihr Abbruch- und Beseitigungsvorhaben tatsächlich in den Katalog des Art. 57 BayBO fällt.

Soweit Belange des Denkmalschutzes betroffen sind, kann unter Umständen eine zusätzliche Erlaubnis erforderlich sein. Für weitere Informationen klicken Sie hier

Die Abbruchanzeige ist in formeller Form unter Verwendung von Vordruckmappen als Erstschrift (grün), Zweitschrift (rot) und Drittschrift (beige) über die Stadt Füssen – Stadtbauamt – Lechhalde 3 – 87629 Füssen –  Zimmer A.108 einzureichen.

  1. Antrag
  2. Bautätigkeitsstatistik
  3. Lageplan (Amtl. beglaubigtes Original (1 x in der Erstschrift, Kopie in Zweit- u. Drittschrift), Datum der Ausstellung nicht älter als 6 Monate, Maßstab 1 : 1000, bei Bauvorhaben im Außenbereich zusätzlich M 1 : 5000, aktuelles amtliches Eigentümerverzeichnis, Unterschriften auf Lageplan a) Planfertiger b) Bauherr, Lagepläne und Eigentümerverzeichnisse (Katasterauszüge) sind erhältlich beim Vermessungsamt Marktoberdorf, Kurfürstenstraße 19, 87616 Marktoberdorf, Telefon 08342/7009-112, Telefax 083427009-220)
  4. Bestandspläne, evtl. Fotos

Formulare hält die Stadt Füssen nicht vor. Sie können diese im Fachhandel erwerben oder downloaden beim Internetauftritt der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.