Die ehemalige Gemeinde Weißensee hatte 1960 einen Bebauungsplan für den Bereich Schwarzenbach aufgestellt. (Behauungsplan des Architekten Wittek vom 24.09.1960 erg. 30.09.1960 und 15. 10. 1960).
Das Landratsamt stellte im Juni 1985 fest, daß dieser Behauungsplan für die Feriensiedlung Weißensee – Schwarzenbach – nicht mehr auffindbar ist:
Aufgrund der Baugenehmigung als Feriensiedlungshäuser und der derzeitigen tatsächlichen Nutzung ist gemäß § 34 Abs. 3 BauGB von einem Ferienhausgebiet auszugehen. Wenn die Vorraussetzungen vorliegen ist nur die in Ferienhausgebieten zulässige Nutzung möglich, d.h. insbesondere sind Dauerwohnsitze ausgeschlossen.
Nach der derzeitigen gültigen Baunutzungsverordnung (§ 10) müssen Ferienhäuser überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen. Entscheidend ist dabei die Benutzung der Ferienhäuser durch Erholungssuchende im ständigen Wechsel.
Die auf Dauer angelegte Vermietung der Freizeitwohngelegenheiten an einen wechselnden erholungssuchenden Personenkreis gehört zur Zweckbestimmung der Ferienhäuser. Dauerwohnsitze, insbesondere Zweitwohnsitze und Altersruhesitze entsprechen diesem Charakter nicht.
Nutzungsänderungen von der Nutzung eines Ferienhauses zur Nutzung als eigengenutzte Freizeitwohngelegenheit (insbesondere Wochenendhaus oder Dauerwohnsitz) sind daher nach Auffassung des Landratsamtes nicht genehmigungsfähig.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß es sich um eine Feriensiedlung (Ferienhausgebiet) handelt.